Satzung des Kleingärtnervereins Kiel-Mettenhof von 1972 e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Kiel-Mettenhof von 1972 e.V. und hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Nr. 5 VR 2283 eingetragen.
  2. Der KGV- Kiel-Mettenhof von 1972 ist Mitglied des Kreisverbandes Kiel der Kleingärtner e.V.
  3. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres

§ 2

Zweck des Kleingärtnervereins

Zweck des Vereines ist es,

  • Land anzupachten und an seine Mitglieder zu kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten,
  • das Kleingartenwesen zu fördern,
  • die Mitglieder durch fachliche Beratung in die Lage zu versetzen, ihre Gärten unter Berücksichtigung von Belangen des nicht erwebsmäßigen Gartenbaus, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege zu bewirtschaften. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Der KGV- Kiel-Mettenhof von 1972 hat ordentliche Mitglieder und fördende Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die gewillt sind, einen Pachtgarten im Verein nach den geltenden Regeln zu bewirtschaften.
  3. Fördende Mitglieder können natürliche Personen werden, die ohne Parzellenpacht den Verein bei der Erfüllung seiner Satzungsgemäßen Ziele unterstützen.

§ 5

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch: schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
    Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand,
    Ableben des Mitgliedes.

§ 6

Kündigung des Pachtvertrages

Der Pachtvertrag kann gekündigt werden, wenn der Pächter trotz Abmahnung wiederholt gegen die Satzung oder die Gartenordnung verstößt. Kosten, die dem Verein als Folge der Kündigung (z.B. Räumungskosten, Entrümpelung, Instandsetzung und -haltung) entstehen, hat der Gekündigte zu tragen.

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;

b) den Mitgliedsbeitrag, die Pacht, das Wassergeld und sonstige Umlagen fristgerecht zu zahlen;

c) die Satzung und die Gartenordnung zu beachten;

d) an den vereinsdienlichen Gemeinschaftsarbeiten unentgeltlich teilzunehmen, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird ein Ausgleichsbetrag erhoben. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8

Mitgliedsbeitrag und Umlagen

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und weitere Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt,
  2. Beitrag und Umlagen werden für ein Jahr im voraus erhoben. Der Gesamtbetrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen. Eine Unterlassung der Zahlung trotz dreimaliger Aufforderung kann zum Vereinsausschluss und zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
  3. Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung der Beiträge für zurückliegende Zeiträume, Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen

§ 9

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden;
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist;
    • dem Rechnungsführer.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und vom Rechnungsführer vertreten, wobei das Zusammengehenvon zweien dieser Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
  3. Der erweiterte Vorstand ( Gesamtvorstand ) besteht aus:
    • dem Vorstand,
    • dem Obmann
    • dem Fachberater
    • bis zu zwei Wasserwarten.
  4. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl des neuen Vorstandes übernimmt ein Mitglied die Leitung der Versammlung, das durch den Vorsitzenden vorgeschlagen wird. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Gesamtvorstand.
  5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
  6. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,
    • Fachberatung,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  7. Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagenseiner Mitglieder, die in Ausübung der Tätigkeit für den Verein anfallen, können ersetzt werden. Hierfür können pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Über Umfang und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  9. Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die zei Vorstandsmitglieder unterzeichnen müssen.
  10. Der Verein haftet für Schäden, die vom Gesamtvorstand verursacht worden sind, nach Maßgabe des § 31 BGB.

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: als ordentliche Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung in der Regel in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres,
  3. als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder
  4. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  5. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von 10 Kalendertagen unter Abdruck der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch
  • Veröffentlichung in der Vereinszeitung,
  • Aushang an den Bekanntmachungstafeln im Vereinsgelände oder durch
  • Zustellung eines gesonderten Anschreibens an die letzte vom jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 4 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Wahl und Abwahl des Gesamtvorstandes,

b) Wahl der Kassenrevisoren,

c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen,

d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

e) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren,

f) Entlastung des Vorstandes,

g) Genehmigung des Haushalsvoranschlages.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ornungsgemäß einberufen wurde.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Über das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt.

§ 12

Kassenrevisoren

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenrevisoren aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisoren haben die Kassen- und Buchführung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Sie arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Buchführung beschränken. Sie sollauch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Geschäftsführung eingehalten werden. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

§ 13

Gartenordnung

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Gartenordnung erlassen werden, in der die Grundregeln der kleingärtnerischen Nutzung und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens in der Kleingartenkolonie festgelegt werden sollen.

§ 14

Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Kreisverband Kiel der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 15

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 28. Februar 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Vereinssatzung vom 05. September 1972 wird hiermit aufgehoben.

Kiel, den 01. März 2001

gez. gez. gez.

Werner Müller Manfred Götz Hans-Werner Giertz

Vorsitzender stellv. Vorsitzender Rechnungsführer

Die beschlossene Satzungsänderung wurde am 03. September 2001 in das Vereinsregister – 502 VR 22833 – eingetragen.